VGH Bayern - Beschluss vom 25.05.2020
11 ZB 19.694
Normen:
StVO § 45 Abs.?1b S. 1 Nr.?2a; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 14569
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 18.1114

Streit um die Ablehnung der erneuten Erteilung eines Bewohnerparkausweises; Streit um das Vorliegen der Voraussetzung einer fehlenden Parkmöglichkeit auf dem Wohngrundstück; Berücksichtigung eines ausreichenden Stellplatzes für ein privat genutztes Kraftfahrzeug auf dem Wohngrundstück bei der Ermessensentscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.694

DRsp Nr. 2020/11393

Streit um die Ablehnung der erneuten Erteilung eines Bewohnerparkausweises; Streit um das Vorliegen der Voraussetzung einer fehlenden Parkmöglichkeit auf dem Wohngrundstück; Berücksichtigung eines ausreichenden Stellplatzes für ein privat genutztes Kraftfahrzeug auf dem Wohngrundstück bei der Ermessensentscheidung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2019 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die erneute Erteilung eines Bewohnerparkausweises.

Er ist Inhaber eines Handwerksbetriebs und Halter der Personenkraftwagen (Pkw) mit den amtlichen Kennzeichen ... ... und ... ... sowie eines Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... Der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... ist seiner Ehefrau zur Nutzung überlassen. Bis 28.Februar 2018 waren der Kläger und seine Ehefrau jeweils im Besitz eines Bewohnerparkausweises im Bewohnerparkgebiet C04 im Stadtgebiet der Beklagten. Dieser war ihnen erteilt worden, weil sie vorgetragen hatten, die Stellplätze auf ihrem Privatgrundstück für die betrieblichen Kraftfahrzeuge zu nutzen.