Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2019 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die erneute Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
Er ist Inhaber eines Handwerksbetriebs und Halter der Personenkraftwagen (Pkw) mit den amtlichen Kennzeichen ... ... und ... ... sowie eines Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... Der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... ist seiner Ehefrau zur Nutzung überlassen. Bis 28.Februar 2018 waren der Kläger und seine Ehefrau jeweils im Besitz eines Bewohnerparkausweises im Bewohnerparkgebiet C04 im Stadtgebiet der Beklagten. Dieser war ihnen erteilt worden, weil sie vorgetragen hatten, die Stellplätze auf ihrem Privatgrundstück für die betrieblichen Kraftfahrzeuge zu nutzen.
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