Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
Bei einer Verkehrskontrolle am 25. Februar 2019 um 17:05 Uhr stellte die Polizei bei der Antragstellerin drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 17:40 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 18. März 2019 3,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), ca. 0,3 ng/ml Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 16,8 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Die Antragstellerin räumte gegenüber der Polizei ein, zuletzt vor zwei Wochen einen Joint konsumiert zu haben.
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