Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 11.250,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T und das ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.
Mit Strafbefehl vom 23. August 2019, rechtskräftig seit 10. September 2019, verhängte das Amtsgericht Mosbach wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe gegen ihn. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 8. Juni 2019 mit eine Blutalkoholkonzentration von ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hatte.
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