Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.
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