OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.10.2012
3 SsRs 518/12 - AK 207/12
Normen:
StVZO § 29 Abs. 1 Satz 1; StVZO § 69a Abs. 2 Nr. 14;
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Js 1609/12

Tatbeendigung bei der Dauerordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung eines Kfz zur Hauptuntersuchung beim TÜV

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 3 SsRs 518/12 - AK 207/12

DRsp Nr. 2014/3620

Tatbeendigung bei der Dauerordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung eines Kfz zur Hauptuntersuchung beim TÜV

Die Dauerordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung eines Kfz beim TÜV zur Hauptuntersuchung (nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO) ist mit dessen Vorführung zur Hauptuntersuchung beendet, auch wenn das Kfz infolge erheblicher Mängel erneut vorgeführt werden muss.

Normenkette:

StVZO § 29 Abs. 1 Satz 1; StVZO § 69a Abs. 2 Nr. 14;

Aus den Gründen

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen "wegen fahrlässigen Unterlassens der Vorführung und Untersuchung seines Kraftfahrzeuges bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen" zu einer Geldbuße von 40 Euro (§§ 29 Abs. 1, 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsüberprüfungen, § 24 StVG).

Der Betroffene führte seinen Pkw trotz seit März 2011 fälliger Hauptuntersuchung erst am 6.12.2011 bei der DEKRA vor. Nach Feststellung erheblicher Mängel wurde eine Prüfplakette nicht erteilt. Am 28.12.2011 erhielt der Betroffene nach Behebung der Mängel und erneuter Vorführung seines Fahrzeuges die Prüfplakette. Am 27.3.2012 ordnete das Landratsamt die Anhörung des Betroffenen an.