Autor: Christian Sitter |
§ 34 StVO ergänzt die strafrechtliche Norm des § 142 StGB um generelle Verhaltenspflichten des Beteiligten eines Verkehrsunfalls. Diese gehen teilweise weiter als diejenigen des § 142 StGB, sind aber nicht alle bußgeldbewehrt. Der Unfallbegriff ist identisch mit § 142 StGB. Es muss sich insbesondere um ein Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fremdschaden handeln.
§ 34 StVO tritt als Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO) zurück, wenn Strafbarkeit nach § 142 StGB vorliegt. Dies trifft insbesondere die Pflichten
nach einem Unfall sofort anzuhalten, |
ggf. zu warten, |
sich vorzustellen, |
Unfallspuren vor Treffen der notwendigen Feststellungen nicht zu beseitigen. |
Wird bei § 142 Abs. 4 StGB infolge "tätiger Reue" von einer Strafe abgesehen, ist gem. § 21 Abs. 2 OWiG die Ahndung als OWi nach § 34 StVO mit der Kostenfolge des § 465 StPO möglich (Böhnke, NZV 2000, 131). Gleiches gilt bei Nichthinterlassen von Namen und Anschrift am Unfallort bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort, dann ist eine Ahndung nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 StVO möglich. Eine Judikatur hierzu ist jedoch bisher nicht bekanntgeworden.
Tatmehrheit zwischen § 142 StGB und § 34 StVO besteht bei den Tatbestandsvarianten
Beiseitefahrpflicht bei geringfügigem Sachschaden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO), |
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