BayObLG - Beschluss vom 26.03.2001
1 ObOWi 95/01
Normen:
StVO § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 380
VRS 100, 465

Tateinheitliche Verwirklichung der Missachtung des Rotlichts an Bahnübergängen und an Straßenkreuzungen

BayObLG, Beschluss vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 1 ObOWi 95/01

DRsp Nr. 2001/7887

Tateinheitliche Verwirklichung der Missachtung des Rotlichts an Bahnübergängen und an Straßenkreuzungen

»Eine tateinheitliche Verwirklichung der Missachtung des Rotlichts an Bahnübergängen und an Straßenkreuzungen liegt vor, wenn das Rotlicht sowohl den Schienenverkehr als auch den nach der Wechsellichtzeichenanlage noch vor dem Bahnübergang einbiegenden Straßenverkehr schützt.«

Normenkette:

StVO § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7;

Tatbestand

Die Betroffene überholte am 23.2.2000 um 19.08 Uhr in der L.-Straße in V. stadteinwärts fahrend unter Benutzung der Gegenfahrbahn trotz zweimal durch Zeichen 276 angeordneten Überholverbots drei Pkw's, die an der Rotlicht zeigenden Wechsellichtzeichenanlage vor der Einmündung der I.straße warteten, überfuhr dann die Haltlinie an der seit mindestens zehn Sekunden Rotlicht anzeigenden Wechsellichtzeichenanlage und bog nach rechts in die I.straße ein.

Am Mast der Wechsellichtzeichenanlage befindet sich ein Andreaskreuz (Zeichen 201), weil unmittelbar hinter der Einmündung der I.straße in die L.-Straße in stadteinwärtiger Richtung ein beschrankter Bahnübergang folgt.

An der Einmündung der I.straße in die L.-Straße befindet sich ein Rotlicht mit schwarzem Rechtspfeil, so dass ein Linksabbiegen in die L.-Straße möglich ist.