I.
Die Klägerin stieß am 04.04.2000 in mit ihrem Pkw Fiat als Linksabbiegerin in einer Ampelkreuzung mit dem entgegenkommenden vom Beklagten zu 1) geführten Pkw Honda zusammen. Fahrzeughalter des Pkw Honda war der Beklagte zu 2); er war beim Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.
Mit der Behauptung, der Beklagte zu 1) sei bei Rot durchgefahren, hat die Klägerin die Beklagten auf vollen Ersatz ihres mit 13.269,62 DM bezifferten materiellen Schadens in Anspruch genommen.
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