OLG Hamm - Urteil vom 21.05.2001
6 U 243/00
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; BGB § 823 § 249 § 251 § 251 Abs. 2, a. F. § 288 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 92 § 97 Abs. 2 § 100 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 82
OLGReport-Hamm 2002, 5
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 324/00

Teilschuld eines Linksabbiegers bei Unfall mit einem bei Rot den Kreuzungsbereich überquerenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 6 U 243/00

DRsp Nr. 2002/3909

Teilschuld eines Linksabbiegers bei Unfall mit einem bei Rot den Kreuzungsbereich überquerenden Fahrzeug

Ein in der Linksabbiegerspur wartender Autofahrer kann nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, daß ein entgegenkommendes, die Kreuzung geradeaus überquerendes Fahrzeug auch anhalten werde, wenn das Fahrzeug in der rechten Spur neben diesem (vermutlich infolge der Rotschaltung der Ampel) anhält.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; BGB § 823 § 249 § 251 § 251 Abs. 2, a. F. § 288 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 92 § 97 Abs. 2 § 100 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin stieß am 04.04.2000 in mit ihrem Pkw Fiat als Linksabbiegerin in einer Ampelkreuzung mit dem entgegenkommenden vom Beklagten zu 1) geführten Pkw Honda zusammen. Fahrzeughalter des Pkw Honda war der Beklagte zu 2); er war beim Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.

Mit der Behauptung, der Beklagte zu 1) sei bei Rot durchgefahren, hat die Klägerin die Beklagten auf vollen Ersatz ihres mit 13.269,62 DM bezifferten materiellen Schadens in Anspruch genommen.