Todsünden des Straßenverkehrs"

Autor: Christian Sitter

Sieben Todsünden des Straßenverkehrs

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)-g) StGB sanktioniert die sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs:

Nr. 2 Buchst. a): Nichtbeachten der Vorfahrt (§§ 8, 9, 18 Abs. 3 StVO)

Nr. 2 Buchst. b): Falsches Überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsches Fahren (§ 5 StVO)

Nr. 2 Buchst. c): Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen (§§ 26, 41 Abs. 3 Nr. 1 StVO)

Nr. 2 Buchst. d): Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen (§ 3 StVO)

Nr. 2 Buchst. e): Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen (§ 2 StVO)

Nr. 2 Buchst. f): Wenden, Rückwärtsfahren (vgl. § 18 Abs. 7 StVO) oder entgegen der Fahrtrichtung fahren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO)

Nr. 2 Buchst. g): Unterlassen der Kenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge trotz Erforderlichkeit (§§ 15, 17 StVO)

Diese Auflistung ist abschließend. Die Verstöße setzen voraus, dass der Täter "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" (siehe hierzu Teil 4/5.1) vorgeht und hierbei Leib oder Leben eines anderen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (siehe hierzu Ausführungen zu § 315c Abs. 1 StGB).

Kumulativ

Es genügt nicht, wenn ein aufgelisteter Verkehrsverstoß nur rücksichtslos oder nur grob verkehrswidrig begangen wurde, beide subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen ("und") und sind jeweils gesondert zu prüfen.

Hinweis!