Autor: Christian Sitter |
§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)-g) StGB sanktioniert die sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs:
Nr. 2 Buchst. a): Nichtbeachten der Vorfahrt (§§ 8, 9, 18 Abs. 3 StVO) |
Nr. 2 Buchst. b): Falsches Überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsches Fahren (§ 5 StVO) |
Nr. 2 Buchst. c): Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen (§§ 26, 41 Abs. 3 Nr. 1 StVO) |
Nr. 2 Buchst. d): Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen (§ 3 StVO) |
Nr. 2 Buchst. e): Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen (§ 2 StVO) |
Nr. 2 Buchst. f): Wenden, Rückwärtsfahren (vgl. § 18 Abs. 7 StVO) oder entgegen der Fahrtrichtung fahren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) |
Nr. 2 Buchst. g): Unterlassen der Kenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge trotz Erforderlichkeit (§§ 15, 17 StVO) |
Diese Auflistung ist abschließend. Die Verstöße setzen voraus, dass der Täter "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" (siehe hierzu Teil 4/5.1) vorgeht und hierbei Leib oder Leben eines anderen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (siehe hierzu Ausführungen zu § 315c Abs. 1 StGB).
Es genügt nicht, wenn ein aufgelisteter Verkehrsverstoß nur rücksichtslos oder nur grob verkehrswidrig begangen wurde, beide subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen ("und") und sind jeweils gesondert zu prüfen.
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