OLG Köln - Urteil vom 10.07.2001
3 U 217/00
Normen:
HGB §§ 412, 413 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 23/00

Transportrecht - Haftungsordnung im multimodalen Verkehr

OLG Köln, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 3 U 217/00

DRsp Nr. 2001/15488

Transportrecht - Haftungsordnung im multimodalen Verkehr

Im multimodalen Verkehr gilt nicht unter dem Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung eine einheitliche Haftungsordnung. Nach dem Willen der Parteien soll diese Beförderung im kombinierten Verkehr in verschiedenen Etappen und mit unterschiedlichen Beförderungsmittel bewirkt werden. Von daher richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers - in den Fällen der §§ 412, 413 HGB die Ersatzpflicht des Spediteurs - stets nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung (vgl. BGHZ 101, 172, 176 ff.).

Normenkette:

HGB §§ 412, 413 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma M.. Diese fragte bei der Beklagten Luftfrachtraten für einen Transport von 3620 Kartons V.-Karten im Gesamtgewicht von 21.750/19.298 kg von H. nach K. an. Die Beklagte bot der Firma M. gemäß Fax-Message vom 12.01.1998 (Blatt 14 GA) eine Rate von 22,50 H. Dollar/kg bei Transport mit K. oder C. an. Die Firma M. beauftragte die Beklagte daraufhin mit der Importabwicklung. Wegen des genauen Inhalts des Auftrages wird auf das Fax der Firma M. vom 16.01.1998 Bezug genommen (Blatt 12 GA).