LG Hamburg - Beschluss vom 10.09.2003
603 Qs 450/03
Normen:
StGB § 69 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)273c
DAR 2003, 575

Trotz Fahrfehler keine relative Fahruntüchtigkeit im Bereich unter 0,3 Promille BAK

LG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 603 Qs 450/03

DRsp Nr. 2004/4523

Trotz Fahrfehler keine relative Fahruntüchtigkeit im Bereich unter 0,3 Promille BAK

Trotz festgestellter Fahrfehler eines Kraftfahrers scheidet eine auf relative Fahruntüchtigkeit gestützte Fahrerlaubnisentziehung aus, wenn dessen Blutalkoholkonzentration unter 0,3 Promille liegt.

Normenkette:

StGB § 69 ;
Fundstellen
DRsp III(310)273c
DAR 2003, 575