OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2003
2 Ss OWi 956/02
Normen:
StVG § 24a ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 324
NZV 2003, 539
VRS 104, 458
ZfS 2003, 260
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 29.07.2002

Trunkenheitsfahrt, Fahren unter Alkoholeinfluss, Nachtrunk, Beweiswürdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 956/02

DRsp Nr. 2003/13404

Trunkenheitsfahrt, Fahren unter Alkoholeinfluss, Nachtrunk, Beweiswürdigung

»Zur Beweiswürdigung bei einer Nachtrunkbehauptung.«

Normenkette:

StVG § 24a ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500 EURO verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten gegen den Betroffenen festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die formelle und die materielle Rüge erhoben wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 7. Dezember 2001 gegen 2.10 Uhr in Herten mit seinem Kleinkraftrad die Klausenburger Straße und die Stefan-Ludwig-Roth-Str. befahren hat. Die ihm um 4.29 Uhr entnommene Blutprobe ergab 0,93 o/oo Blutalkoholgehalt.