OLG Koblenz - Beschluss vom 11.04.2002
1 Ss 25/02
Normen:
StGB § 222 § 315 c § 46 § 56 Abs. 3 ;

Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Beifahrer, Insasse, Mitfahrer, Einwilligung, Einverständnis, Billigung, eigenverantwortliche Selbstgefährdung, einverständliche Fremdgefährdung, Strafzumessung, Mitverschulden, Bewährung, Verteidigung der Rechtsordnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 25/02

DRsp Nr. 2002/11778

Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Beifahrer, Insasse, Mitfahrer, Einwilligung, Einverständnis, Billigung, eigenverantwortliche Selbstgefährdung, einverständliche Fremdgefährdung, Strafzumessung, Mitverschulden, Bewährung, Verteidigung der Rechtsordnung

»1. Die Strafbarkeit eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrers wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt weder unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung noch unter dem Aspekt der einverständlichen Fremdgefährdung, wenn der später bei einem Verkehrsunfall getötete oder verletzte Mitfahrer den Zustand des Fahrers bei Fahrantritt gekannt und billigend in Kauf genommen hat. 2. Ein Mitverschulden oder eine (unwirksame) Einwilligung des Mitfahrers kann sich jedoch günstig bei der Strafzumessung und Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung auswirken.«

Normenkette:

StGB § 222 § 315 c § 46 § 56 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für deren Neuerteilung angeordnet.