I.
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für deren Neuerteilung angeordnet.
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