OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2001
2 Ss 532/01
Normen:
StPO § 267 ; StVG § 24a;
Fundstellen:
DAR 2002, 134

Trunkenheitsfahrt; Vorsatz; Fahrlässigkeit, Umfang der erforderlichen Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 532/01

DRsp Nr. 2001/13034

Trunkenheitsfahrt; Vorsatz; Fahrlässigkeit, Umfang der erforderlichen Feststellungen

»Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt«

Normenkette:

StPO § 267 ; StVG § 24a;

Gründe:

Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Ferner wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und das Straßenverkehrsamt angewiesen, ihr vor Ablauf einer Sperrfrist von noch 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Angeklagte am 16. September 2000 gegen 14.45 Uhr mit ihrem PKW in Bochum auf der Straße Am Beisenkamp gefahren, wobei sie in einen von ihr offensichtlich nicht verschuldeten Unfall verwickelt worden war und die ihr um 16.36 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 o/oo ergeben hat.

Die hiergegen gerichtete mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Sprungrevision der Angeklagten hat zumindest vorläufig Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Revision ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils wie folgt begründet: