OLG Hamm - Beschluss vom 14.06.2018
4 RBs 174/18
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 49;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 75 OWi 698/17

Überholen bei unklarer Verkehrslage in Verbindung mit Langsamfahren des Vorausfahrenden

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 4 RBs 174/18

DRsp Nr. 2018/8330

Überholen bei unklarer Verkehrslage in Verbindung mit Langsamfahren des Vorausfahrenden

Allein ein relatives Langsamfahren oder Verlangsamung der Fahrt des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle oder das Hinzutreten weiterer Umstände begründet noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.

3.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 49;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage eine Geldbuße in Höhe von 145 Euro festgesetzt. Es geht dabei von folgenden Feststellungen aus: