OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2001
6 U 182/00
Normen:
HausTWG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; UWG § 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
GRUR 2002, 639
NJW-RR 2001, 1050
OLGReport-Frankfurt 2001, 115
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3/11 O 83/00,

Überraschende Werbung - Ansprechen von Personen in Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrswegen - Wandel der Bewertung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 6 U 182/00

DRsp Nr. 2001/9340

Überraschende Werbung - Ansprechen von Personen in Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrswegen - Wandel der Bewertung

»Das überraschende werbliche Ansprechen von Personen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege, das früher in aller Regel als sittenwidrig eingestuft worden ist, kann heute nicht mehr per se als sittenwidrig angesehen werden«

Normenkette:

HausTWG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; UWG § 1 ; ZPO § 91 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und vermitteln Telefongespräche u.a. im Festnetz. Sie streiten um die Frage, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzusprechen und/oder ansprechen zu lassen. Derartige Werbemaßnahmen hat die Antragsgegnerin im Mai und Juni 2000 in A. durchgeführt. Am 26.5.2000 und 2.6.2000 wurde eine Kundin der Antragstellerin im Eingangsbereich des Warenhauses R.", in A. von Werbern vor einem Werbestand der Antragsgegnerin angesprochen, die versuchten, diese Kundin für den Abschluß eines Pre-Selection-Vertrages mit der Antragsgegnerin zu gewinnen.