OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2001
7 U 83/01
Normen:
ZPO § 543 § 91 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 398 § 404 ; VVG § 1 § 49 § 61 ; AKB § 12 § 13 § 13 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 517
OLGReport-Frankfurt 2002, 17
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/20 O 437/98,

Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 90 % führt nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen grober Fahrlässigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 7 U 83/01

DRsp Nr. 2002/1364

Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 90 % führt nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen grober Fahrlässigkeit

»Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 90 % (95 statt 50 km/h) führt nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen grober Fahrlässigkeit (§61 VVG), weil auf den Einzelfall, insbesondere auch Besonderheiten der Straßenführung und der Beschilderung abgestellt werden muss.«

Normenkette:

ZPO § 543 § 91 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 398 § 404 ; VVG § 1 § 49 § 61 ; AKB § 12 § 13 § 13 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat ­ bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs ­ auch Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf bedingungsgemäße Entschädigung aus dem Unfallereignis vom 18.12.1997 gemäß § 398 BGB in Verbindung mit §§ 1, 49 VVG, in weiterer Verbindung mit §§ 12, 13 AKB gegen die Beklagte zu. Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers der Beklagten Zahlung in Höhe des unstreitigen Wiederbeschaffungswertes des bei dem Unfall total beschädigten versicherten Fahrzeuges beanspruchen (§ 13 Nr. 1 AKB).