OLG Koblenz - Beschluss vom 15.04.2003
1 Ss 61/03
Normen:
OWiG § 130 ; FPersG § 8 ; FPersV § 9 Nr. 3b ;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 14.05.2002

Überwachungspflicht, Aufsichtspflicht, Konkurrenzen

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 61/03

DRsp Nr. 2003/13437

Überwachungspflicht, Aufsichtspflicht, Konkurrenzen

»Kommt es wie vorliegend infolge einer solchen Pflichtverletzung in einem zeitlichen Zusammenhang zu mehreren Verstößen der zu überwachenden Personen, liegt gleichwohl nur eine einheitliche Zuwiderhandlung des Betroffenen vor (BayObLG VRS 92, 238, 240; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, F 30 d FPersV, § 8 Rdnr. 11, § 9 Rdnr. 13; Göhler, OWiG, § 130 Rdnr. 16). Das gilt unabhängig davon, wie viele der eigentlich gebotenen Kontrollen und Belehrungen der zur Überwachung und Aufsicht Verpflichtete auf Dauer unterlassen hat. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, ob die Überwachungs- und Aufsichtspflicht gegenüber einer oder mehreren Personen bestanden hat (BayObLG a.a.O.).«

Normenkette:

OWiG § 130 ; FPersG § 8 ; FPersV § 9 Nr. 3b ;

Gründe:

I.