SchlHOLG - Urteil vom 02.11.2001
14 U 35/01
Normen:
BGB § 460 S. 1 § 476 § 477 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 758
OLGReport-Schleswig 2002, 112

Umfang der Aufklärungspflichten des Pkw-Verkäufers bei Unfallschaden; Beweislast bei Teilinformation

SchlHOLG, Urteil vom 02.11.2001 - Aktenzeichen 14 U 35/01

DRsp Nr. 2002/2915

Umfang der Aufklärungspflichten des Pkw-Verkäufers bei Unfallschaden; Beweislast bei Teilinformation

1. Enthält der Kaufvertrag nur eine unzulängliche Teilinformation über einen Unfallschaden, so muß der Verkäufer beweisen, dass er den Käufer umfassend unterrichtet hat. 2. Der bloße Hinweis "Heckschaden (Heckklappe, Stoßstange) und Lackierung" gibt den Umfang des Schadens nicht richtig wieder, wenn der Sachverständige zu einer Wertminderung von DM 1.800 kommt.

Normenkette:

BGB § 460 S. 1 § 476 § 477 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten, einer VW/Audi Vertragswerkstatt, die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Mit schriftlichem Vertrag vom 22. Dezember 1994 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Pkw Audi 80 TDI, Erstzulassung 5/94, Kilometerleistung 6.000 zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 41.000,00 DM. Unter der Rubrik "Dem Käufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" heißt es im Kaufvertrag:

"Heckschaden ! (Heckklappe, Stoßstange) u. lackiert"