Der Kläger beansprucht von dem Beklagten Schadenersatz wegen unterlassener bzw. unzureichender Aufklärung über einen Unfallschaden aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
Mit schriftlichem Vertrag vom 12. Januar 2000 kaufte der Kläger von dem Beklagten einen Pkw Opel Vectra mit einer Gesamtfahrleistung von 37.000 km zu einem Kaufpreis in Höhe von 19.900,-- DM. In der Vertragsurkunde heißt es unter der Rubrik Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden:
"behobener Frontschaden Stoßstange, Nebelscheinwerfer".
Unstreitig hatte das verkaufte Fahrzeug vor der Veräußerung an den Kläger einen Unfallschaden erlitten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 02. November 1999 beliefen sich die Reparaturkosten auf insgesamt 20.238,90 DM, den Wiederbeschaffungswert schätzte der Sachverständige auf brutto 26.700,-- DM und den Restwert auf brutto 6.500,-- DM. Den Schadensumfang beschrieb der Sachverständige wie folgt:
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