OLG Brandenburg - Urteil vom 17.07.2001
2 U 99/00
Normen:
BbgStrG § 9 Abs. 4 § 10 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 93
OLGR-Brandenburg 2001, 497
OLGReport-Brandenburg 2001, 497

Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 2 U 99/00

DRsp Nr. 2001/11185

Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen

1. Das Gericht hat im Falle einer späteren Änderung seiner rechtlichen Bewertung, sei es aufgrund neuerer Erkenntnisse oder wegen Wechsels des zuständigen Einzelrichters die Parteien auf die geänderte rechtliche Sichtweise hinzuweisen, damit sie ihren Vortrag darauf einstellen können.2. Hinsichtlich Straßenbäumen Verkehrssicherungspflichtigen obliegt es, ausreichend Sorge dafür zu treffen, da bei erkrankten Bäumen rechtzeitig Maßnahmen getroffen werden, die eine Gefährdung des Verkehrs im Rahmen des Zumutbaren ausschließen. Dabei ist es unumgänglich notwendig, daß regelmäßig zweimal pro Jahr die Bäume einmal im belaubten und einmal im unbelauten Zustand kontrolliert werden. Die Untersuchung kann sich in der Regel auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken.

Normenkette:

BbgStrG § 9 Abs. 4 § 10 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz im tenorierten Umfang wegen Verletzung einer dem Beklagten als Amtspflicht obliegenden Verkehrssichercngspflicht zu (§§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9 Abs. 4 S. 2, 10 Abs. 1 BbgStrG).