OLG Köln - Beschluss vom 21.10.2003
Ss 410/03 (B)
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ; StPO § 44 § 45 § 345 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 88
zfs 2004, 88
Vorinstanzen:
AG Aachen - 49 OWi 63 Js 878/02 - 609/02 - 14.2.2003,

Umfang der Vollmacht zur Rechtsmitteleinlegung

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2003 - Aktenzeichen Ss 410/03 (B)

DRsp Nr. 2006/7054

Umfang der Vollmacht zur Rechtsmitteleinlegung

1. Im Bußgeldverfahren ist den Betroffenen ein Verschulden Dritter, auch des Verteidigers (hier: Absendung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelschrift) nicht zuzurechnen.2. Gestattet die dem Verteidiger erteilte schriftliche Vollmacht auch die vollständige oder teilweise Übertragung auf andere, so ist auch ein anderer Rechtsanwalt zur Begründung einer Rechtsbeschwerde wirksam bevollmächtigt.3. Enthält das Urteil ein offensichtliches Versehen hinsichtlich der Schuldform, so ist dieses durch das Rechtsbeschwerdegericht zu berichtigen.4. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Verhängung eines Regelfahrverbots nur auf Rechtsfehler überprüfen. Allerdings bedarf es in Fällen eines Regelfahrverbots bei der Behauptung einer erheblichen Härte durch den Betroffenen umfassender Aufklärung durch das Tatgericht.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ; StPO § 44 § 45 § 345 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: