BGH - Urteil vom 24.02.1988
VIII ZR 145/87
Normen:
BGB § 459, § 463, § 179 ;
Fundstellen:
BB 1988, 719
BGHR BGB § 179 Abs. 1 Schadensersatz 1
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 5
BGHR BGB § 631 Abs. 2 Bearbeitung 1
BGHZ 103, 275
DRsp I(130)273c-f
JuS 1988, 815
MDR 1988, 574
NJW 1988, 1378
WM 1988, 540
Vorinstanzen:
Schleswig SchlHOLG,
LG Kiel,

Umfang der Zusicherung TÜV neu; Haftung des Vertreters wegen Vollmachtsüberschreitung

BGH, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 145/87

DRsp Nr. 1992/2635

Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen Vollmachtsüberschreitung

»Verspricht ein Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt bei dem von ihm vermittelten Verkauf eines gebrauchten Pkw mit der Abrede "TÜV neu ...", das Fahrzeug werde noch einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) unterzogen, so liegt darin zugleich die Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB, der Pkw werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen. b) Ist die Zusicherung gegenüber dem Verkäufer wegen Vollmachtsüberschreitung des Fahrzeughändlers unwirksam, so haftet dieser dem Käufer nach § 179 BGB i.V.m. § 459 Abs. 2, § 463 BGB für den daraus entstandenen Schaden.«

Normenkette:

BGB § 459, § 463, § 179 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch.