Umschreibung

Autor: Felix Koehl

Wer Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist, hat einen Anspruch auf Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse unter erleichterten Bedingungen. Dieses Recht besteht noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn der Betreffende eine Bescheinigung über die Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 3 FeV vorweisen kann (vgl. § 27 Abs. 1 FeV). Die Bescheinigung wird künftig nur noch nach der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der Dienstfahrerlaubnis ausgestellt.

Anspruchsgrundlage für die Umschreibung

§ 27 FeV regelt die Einzelheiten, wonach eine Dienstfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann. Dabei gelten erleichterte Voraussetzungen. Der Anspruch besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wie sich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 3 FeV ergibt.

Probezeit

Wenn dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis erstmalig eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt wird, ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 FeV). Durch diese Bestimmung ist klargestellt, dass auch Dienstfahrerlaubnisse der Probezeit unterliegen und bei Umschreibung in eine allgemeine Fahrerlaubnis die Probezeit anzurechnen ist. Entsprechendes gilt nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FeV bei Unterbrechung der Probezeit durch Einziehung des Dienstführerscheins.

Anspruch auf Umschreibung im Einzelnen