Der Beklagte erstellt als Kraftfahrzeugsachverständiger Gutachten über Unfallschäden und lässt sich dann von seinen Auftraggebern deren Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer in Höhe der Gutachtenkosten einschließlich Mehrwertsteuer abtreten. Diese macht er sodann im eigenen Namen gegenüber dem Versicherer geltend, ohne zuvor seinen Auftraggeber in Anspruch zu nehmen. Die Abtretung erfolgt mit Formularen wie Bl. 14 d. A.
Unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2000 (Bl. 68 f. d. A.) hält der Kläger bereits das verwendete Formular, insbesondere aber die abweichende tatsächliche Handhabung durch den Beklagten für einen Verstoß gegen das
Der Kläger hat beantragt,
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