OLG Celle - Urteil vom 15.11.2001
13 U 44/01
Normen:
UWG § 1 ; RechtsberatungsG § 1 § 5 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 725
MDR 2002, 725
NJW-RR 2002, 786
OLGReport-Celle 2002, 54
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 56/00

Unerlaubte Rechtsberatung durch Kfz-Sachverständigen

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 13 U 44/01

DRsp Nr. 2002/57

Unerlaubte Rechtsberatung durch Kfz-Sachverständigen

»Ein Kfz-Sachverständiger verstößt nicht allein dadurch gegen das Rechtsberatungsgesetz, dass er sich von seinem Auftraggeber dessen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallgegners bis zur Höhe seiner Gutachterkosten abtreten lässt und diese - unter Übersendung des Gutachtens - direkt von dem Versicherer einzieht.«

Normenkette:

UWG § 1 ; RechtsberatungsG § 1 § 5 ;

Tatbestand:

Der Beklagte erstellt als Kraftfahrzeugsachverständiger Gutachten über Unfallschäden und lässt sich dann von seinen Auftraggebern deren Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer in Höhe der Gutachtenkosten einschließlich Mehrwertsteuer abtreten. Diese macht er sodann im eigenen Namen gegenüber dem Versicherer geltend, ohne zuvor seinen Auftraggeber in Anspruch zu nehmen. Die Abtretung erfolgt mit Formularen wie Bl. 14 d. A.

Unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2000 (Bl. 68 f. d. A.) hält der Kläger bereits das verwendete Formular, insbesondere aber die abweichende tatsächliche Handhabung durch den Beklagten für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Der Kläger hat beantragt,