OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2001
27 U 201/00
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 ; StVG § 7 § 17 ; PflVG § 3 ; BGB § 284 § 286 § 288 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 433
OLGReport-Hamm 2001, 319
VRS 101, 169
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 534/98

Unfallregulierung - Aufrechnung des haftenden Versicherers - Gegengutachten zum geltendgemachten Schaden - kein pflichtwidriges Verhalten des Klägers - Kostenerstattung unbrauchbarer Gutachten

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 27 U 201/00

DRsp Nr. 2001/13044

Unfallregulierung - Aufrechnung des haftenden Versicherers - Gegengutachten zum geltendgemachten Schaden - kein pflichtwidriges Verhalten des Klägers - Kostenerstattung unbrauchbarer Gutachten

»1. Die Aufrechnung eines aus einem Unfall in vollem Umfang haftenden Haftpflichtversicherers mit einem vermeintlichen Anspruch auf Ersatz von Kosten für ein seinerseits eingeholtes Gegengutachten (zur Entkräftung des vom geschädigten Anspruchsteller vorgelegten Schadensgutachtens) gegen die Schadensersatzforderung des klagenden Anspruchstellers scheitert jedenfalls dann, wenn die Kosten des Gegengutachtens nicht durch pflichtwidriges Verhalten des Klägers veranlaßt worden sind.2. Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens sind grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unvertretbar objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist.«

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 ; StVG § 7 § 17 ; PflVG § 3 ; BGB § 284 § 286 § 288 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand: