Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann aus dem unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag Leistungen in der zugesprochenen Höhe beanspruchen, ohne daß ihr die Beklagte Obliegenheitsverletzungen entgegen zu halten vermag.
Die Beklagte ist der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AOB 88 zur Erbringung einer Invaliditätsleistung verpflichtet, weil das unstreitige Unfallereignis vom 10. August 1994 bei der Klägerin zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat, da Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und die Beklagte sich nicht auf eine verspätete ärztliche Feststellung der Invalidität berufen kann.
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