OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.02.2001
7 U 182/96
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 ; AOB 88 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 § 1 Abs. 3 § 6 Abs. 3 § 9 Abs. 2 § 10 § 7 I Abs. 2 a § 11 Abs. 4 ; BGB § 284 § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 94
OLGReport-Frankfurt 2001, 158
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/18 O 91/96 ,

Unfallversicherung - Schadensanzeige - fehlender Knochenbruch im Kindesalter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 7 U 182/96

DRsp Nr. 2001/9339

Unfallversicherung - Schadensanzeige - fehlender Knochenbruch im Kindesalter

»Es stellt keinen zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung dar, wenn der Versicherungsnehmer in der Unfallschadensanzeige einen vor 36 Jahren im Kindesalter erlittenen und folgenlos ausgeheilten Knochenbruch nicht angegeben hat«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ; AOB 88 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 § 1 Abs. 3 § 6 Abs. 3 § 9 Abs. 2 § 10 § 7 I Abs. 2 a § 11 Abs. 4 ; BGB § 284 § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann aus dem unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag Leistungen in der zugesprochenen Höhe beanspruchen, ohne daß ihr die Beklagte Obliegenheitsverletzungen entgegen zu halten vermag.

Die Beklagte ist der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AOB 88 zur Erbringung einer Invaliditätsleistung verpflichtet, weil das unstreitige Unfallereignis vom 10. August 1994 bei der Klägerin zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat, da Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und die Beklagte sich nicht auf eine verspätete ärztliche Feststellung der Invalidität berufen kann.