KG - Beschluss vom 05.11.2014
3 Ws (B) 575/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 GG; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 780/14

Unterbrechung der Hauptverhandlung ohne ausdrückliche Befristung und Wiederaufruf der Sache nach nur drei MinutenVerwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiGAnspruch auf rechtliches Gehör

KG, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 575/14

DRsp Nr. 2014/18149

Unterbrechung der Hauptverhandlung ohne ausdrückliche Befristung und Wiederaufruf der Sache nach nur drei Minuten Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG Anspruch auf rechtliches Gehör

Hat der Vorsitzende die Hauptverhandlung ohne ausdrückliche Befristung unterbrochen, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ein gerichtliches Hinweisschreiben mit seinem Verteidiger zu erörtern, so darf der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch dann nicht verworfen werden, wenn der Betroffene und sein Verteidiger bei Wiederaufruf der Sache nicht erscheinen und die Unterbrechung bis zum Wiederaufruf nur drei Minuten und bis zur Verkündung des Verwerfungsurteils nur sieben Minuten gedauert hat.

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. September 2014 zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das genannte Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 GG; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: