BayObLG - Beschluss vom 26.04.2001
3 ObOWi 30/01
Normen:
GGBefG § 10 Abs. 1 Nr. 1; GGVS § 9 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a, § 10 Nr. 8 Buchst. b; Anlage B zur GGVS Rn. 211178;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 378
VRS 101, 137

Untereinander unabhängige Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung leer sein

BayObLG, Beschluss vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 3 ObOWi 30/01

DRsp Nr. 2001/11178

Untereinander unabhängige Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung leer sein

»Das Umfüllen von tiefgekühltem Stickstoff vom Tankanhänger in den Tank der Zugmaschine auf Parkplätzen verstößt gegen das Gebot der Rn. 211178 der Anlage B zur GGVS, wonach die Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit während der Beförderung leer sein müssen.«

Normenkette:

GGBefG § 10 Abs. 1 Nr. 1; GGVS § 9 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a, § 10 Nr. 8 Buchst. b; Anlage B zur GGVS Rn. 211178;

Gründe

Der Betroffene beförderte am 31.1.2000 mit seinem Tanklastzug tiefgekühlten Stickstoff. Um 11.30 Uhr steuerte er auf der BAB A 3 einen Parkplatz an, öffnete die jeweiligen Hähne am Lkw und Anhänger und ließ durch Druckausgleich mittels eines Schlauches durch diese Verbindungsleitung den tiefgekühlten Stickstoff aus dem Anhänger in den Druckbehälter auf dem Lkw fließen; dies deshalb, weil der Betroffene noch einen Kunden anzufahren hatte, bei dem er aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse mit dem Anhänger nicht zur dortigen Füllanlage fahren konnte.

Durch das Umfüllen entstand aufgrund des tiefgekühlten Stickstoffes bei dem Schlauch eine riesige weiße Wolke, die den Lkw und den Anhänger umgab.