Autoren: Decker/Lentz |
Bei Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten wird der durch den Wegfall der Unterhaltsleistung entstandene Schaden ersetzt. Zugrunde gelegt wird der Unterhalt im gesetzlich geschuldeten Umfang, nicht der Betrag der zuvor tatsächlich geleisteten Zahlungen.
Dabei wird der Bedarf der Hinterbliebenen nach den Voraussetzungen des Einzelfalls ermittelt, also nicht nach allgemein gültigen festen Prozentsätzen.
Leistungen des Sozialversicherers werden im Ergebnis angerechnet, da in diesem Umfang der Anspruch auf den Träger übergeht.
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