Unterhaltungspflicht für eine Anlage auf dem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstück; Begriff der Anlage und gemeinsame Nutzung
OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 5 U 1378/00
DRsp Nr. 2003/16465
Unterhaltungspflicht für eine "Anlage" auf dem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstück; Begriff der "Anlage" und gemeinsame Nutzung
1. Begriff der vom Berechtigten einer Grunddienstbarkeit zu unterhaltenden Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB.2. Keine Unterhaltungspflicht aus dieser Vorschrift für eine vom Eigentümer und vom Dienstbarkeitsberechtigten gemeinsam genutzte Anlage.3. Begründung einer Unterhaltungspflicht in solchen Fällen auch nicht über eine analoge Anwendung des § 748BGB.