VGH Bayern - Beschluss vom 12.09.2018
11 C 17.1659
Normen:
FZV § 5 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 7 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 16.1600 u.a.

Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen wegen nicht nachgewiesener Hauptuntersuchung; Fahrzeughalter

VGH Bayern, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 11 C 17.1659

DRsp Nr. 2018/15134

Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen wegen nicht nachgewiesener Hauptuntersuchung; Fahrzeughalter

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FZV § 5 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 7 S. 4;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage gegen einen Bescheid der Kraftfahrzeugzulassungsstelle.