OLG Koblenz - Urteil vom 13.10.2003
12 U 1629/02
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 373 ; ZPO § 414 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 347/98

Unterscheidung zwischen sachverständigem Zeugen und Sachverständigen - Beweis des ersten Anscheins beim Auffahrunfall - Überholmanöver bei minimaler Geschwindigkeitsdifferenz

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 1629/02

DRsp Nr. 2008/10675

Unterscheidung zwischen sachverständigem Zeugen und Sachverständigen - Beweis des ersten Anscheins beim Auffahrunfall - Überholmanöver bei minimaler Geschwindigkeitsdifferenz

»1. Als sachverständiger Zeuge kommt nur derjenige in Betracht, der zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, vernommen wird. Er wird als diejenige Person, die "dabei war", gehört und ist als solche nicht ersetzbar. Dagegen vermittelt der Sachverständige dem Gericht fehlendees Fachwissen zur Beurteilung von entscheidungserheblichen Tatsachen und ist deshalb durch jede andere Person mit entsprechendem Wissen ersetzbar. Ein Zeuge soll keine Schlüsse ziehen. Wer aus Tatsachen aufgrund seines Fachwissens Schlussfolgerungen zieht, wird als Sachverständiger tätig. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Sachverständigen vernommen, so besteht keine berufungsrechtlich relevante Aufklärungslücke darin, dass ein sachverständiger Zeuge nicht vernommen wurde, in dessen Wissen nur Umstände gestellt werden, die dem Sachverständigenbeweis unterliegen.