OLG Bamberg - Urteil vom 11.12.2012
2 Ss 51/12
Normen:
StVG § 21; FeV § 28;
Fundstellen:
DAR 2013, 277
NStZ-RR 2013, 213
NStZ-RR 2013, 5
NZV 2013, 460

Unterscheidungskriterien zwischen Neuerteilung und Ersatzausstellung bei EU-Fahrerlaubnis

OLG Bamberg, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 2 Ss 51/12

DRsp Nr. 2013/5671

Unterscheidungskriterien zwischen Neuerteilung und Ersatzausstellung bei EU-Fahrerlaubnis

Unterscheidungskriterien zwischen Neuerteilung und Ersatzausstellung bei EU-Fahrerlaubnis 1. Bei der für eine Strafbarkeit nach § 21 StVG relevanten Frage, ob von einer Neuerteilung oder lediglich von einer Ersatzausstellung einer EU-Fahrerlaubnis auszugehen ist, ist bereits im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu beachten: a) Deutschland ist als Aufnahmemitgliedsstaat grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen und grundsätzlich nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 = NJW 2012, 1341 f.).