Unverzüglichkeit

Autor: Christian Sitter

Wahlrecht eingeschränkt

Grundsätzlich hat der Beteiligte ein Wahlrecht, ob er den Geschädigten oder die Polizei benachrichtigt, solange die Benachrichtigung nur "unverzüglich" erfolgt (OLG Hamm, Urt. v. 09.04.2003 - 20 U 212/02, DRsp Nr. 2004/1740). Diesen Grundsatz schränkt die Rechtsprechung allerdings, wohl praeter legem, erheblich ein: Danach darf der Mitteilungspflichtige nur den Weg der Information wählen, der die kürzeste Dauer verspricht. Das Wahlrecht besteht de facto daher nur, wenn beide Wege gleich "unverzüglich" sind. So führt der BGH aus:

"Das kann, je nach den Umständen des Einzelfalles, dazu führen, dass dem Unfallbeteiligten, der die Einschaltung der Polizei oder einer anderen Person vermeiden will und sich deshalb unmittelbar an den Geschädigten wenden möchte, dieser Weg verschlossen ist, weil er den Geschädigten nicht innerhalb einer Frist, die diesem Gebot gerecht wird, erreichen kann." (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11, NJW 2013, 936).

Diese Ansicht führt regelmäßig dazu, dass der Beteiligte eben keine Wahl hat, ob er sich mit dem Geschädigten so einigt oder gegen sich per Selbstanzeige gleich ein Strafverfahren einleitet. Nur wenn der Geschädigte für den Beteiligten nicht erreichbar ist, darf er sich an die nächstgelegene Polizeidienststelle wenden (Quarch, in: NK-GVR, 3 Aufl. 2021, §  142 StGB Rdnr. 18).

Zeitlicher Rahmen