OLG Thüringen - Beschluss vom 05.03.2001
1 Ss 252/00
Normen:
OWiG § 67 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 323
DRsp IV(468)227d

Unwirksame Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung bei Fehlen von Schuldfeststellungen im Bußgeldbescheid

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 252/00

DRsp Nr. 2004/1528

Unwirksame Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung bei Fehlen von Schuldfeststellungen im Bußgeldbescheid

Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung ist bei Fehlen von Feststellungen zur Schuldform im Bußgeldbescheid unwirksam.

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
DAR 2001, 323
DRsp IV(468)227d