OLG Hamm - Beschluss vom 22.06.2021
5 RBs 151/21
Normen:
OWiG § 67 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 200 Js 2053/202

Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung auf Rechtsfolge mangels hinreichendem BußgeldbescheidFehlende Feststellung der Höhe der Konzentration berauschender Mittel beim Führen eines Kraftfahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 5 RBs 151/21

DRsp Nr. 2023/2556

Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung auf Rechtsfolge mangels hinreichendem Bußgeldbescheid Fehlende Feststellung der Höhe der Konzentration berauschender Mittel beim Führen eines Kraftfahrzeugs

Ist die Tat im Bußgeldbescheid nicht hinreichend konkretisiert - hier Konzentration des berauschenden Mittels - so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Bußgeldbemessung. Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge ist dann unwirksam.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid der Stadt A vom 06.04.2020 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in 500 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub (§ 25 Abs. 2 a StVG) festgesetzt. Zum Tatvorwurf heißt es unter anderem:

"Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels (THC)"

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hauptverhandlung anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin hat der Verteidiger den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.