KG - Beschluss vom 03.06.2021
3 Ws (B) 140/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 303 Owi 1521/20

Unwirksamkeit isolierter Anfechtung eines FahrverbotsFahrverbot wegen qualifiziertem RotlichtverstoßErforderlichkeitsprüfung bei Verhängung des RegelfahrverbotsKein Fahrverbot bei wenig gefährlichem Verhalten

KG, Beschluss vom 03.06.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 140/21

DRsp Nr. 2022/2067

Unwirksamkeit isolierter Anfechtung eines Fahrverbots Fahrverbot wegen qualifiziertem Rotlichtverstoß Erforderlichkeitsprüfung bei Verhängung des Regelfahrverbots Kein Fahrverbot bei wenig gefährlichem Verhalten

Orientierungssätze: 1. Da Fahrverbot und Geldbuße in einem Wechselwirkungsverhältnis zueinander stehen, ist eine isolierte Anfechtung des Fahrverbots unwirksam. 2. Ein in der konkreten Situation objektiv wenig gefährliches Verhalten kann Anlass geben, das Regelfahrverbot auf seine Erforderlichkeit zu prüfen.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot entfällt.

Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht T. hat die Betroffene durch Urteil vom 23. März 2021 wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,- Euro verurteilt, ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und eine Wirksamkeitsregelung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.