Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Ausstellung eines EU-Führerscheins im Scheckkartenformat gerichtete Klage.
Seit dem Kläger die ihm am 8. Dezember 1970 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kronach vom 2. September 1993 entzogen worden war, ist ihm im Inland keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Zuletzt lehnte die Stadt C. einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgrund eines negativen Fahreignungsgutachtens mit Bescheid vom 24. Juni 2004 ab.
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