OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2001
1 U 145/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 198/98

Ursächlichkeit einer unfallbedingten HWS-Verletzung für Folgeerkrankungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 1 U 145/00

DRsp Nr. 2004/7631

Ursächlichkeit einer unfallbedingten HWS-Verletzung für Folgeerkrankungen

1. Zur Frage, ob und inwieweit anhaltende Folgebeschwerden (u. a. chronisches Schmerzsyndrom, Somatisierungsstörung) auf eine anlässlich eines Verkehrsunfalls erlittene Verletzung der Halswirbelsäule (HWS-Distorsionstrauma) zurückzuführen sind und Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begründen können. 2. Zur Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs und zum Umfang des Schadens- und Schmerzensgeldanspruchs.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

Wegen des Verkehrsunfalls vom 28. August 1995 an der Ausfahrt Duisburg-Meiderich der A 59, bei welchem die Klägerin als Beifahrerin des Beklagten zu 1) in dessen bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichertem PKW verletzt wurde, als der Beklagte zu 1) auf das am Ende eines Fahrzeugstaus stehende Fahrzeug auffuhr, sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den geltend gemachten materiellen Schaden in Höhe von 9.681,44 DM zu ersetzen und der Klägerin über die vorprozessual von der Beklagten zu 2) gezahlten 1.500,- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 23.500,00 DM zu zahlen, die vorgenannten Beträge jeweils zuzüglich Zinsen in dem zuerkannten Umfang.