Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
I.
Wegen des Verkehrsunfalls vom 28. August 1995 an der Ausfahrt Duisburg-Meiderich der A 59, bei welchem die Klägerin als Beifahrerin des Beklagten zu 1) in dessen bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichertem PKW verletzt wurde, als der Beklagte zu 1) auf das am Ende eines Fahrzeugstaus stehende Fahrzeug auffuhr, sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den geltend gemachten materiellen Schaden in Höhe von 9.681,44 DM zu ersetzen und der Klägerin über die vorprozessual von der Beklagten zu 2) gezahlten 1.500,- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 23.500,00 DM zu zahlen, die vorgenannten Beträge jeweils zuzüglich Zinsen in dem zuerkannten Umfang.
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