OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2003
2 Ss (OWi) 167 B/03
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 2 a ; BKatV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 4 Abs. 2 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 460
VRS 107, 53
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 54 OWi 468/02

Urteilsgründe bei Absehen von Regelfahrverbot wegen drohender Insolvenz des Betroffenen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 167 B/03

DRsp Nr. 2004/7410

Urteilsgründe bei Absehen von Regelfahrverbot wegen drohender Insolvenz des Betroffenen

1. Die Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen kann unverhältnismäßig sein, wenn ihm durch das Fahrverbot der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz droht. 2. Will der Bußgeldrichter deshalb von der Verhängung eines Fahrverbots absehen, muss er dies stets näher begründen; das Urteil muss dabei auch Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von Angaben des Betroffenen darlegen, die sich auf den drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenz beziehen, wobei es nicht genügt, der ungeprüften Einlassung des Betroffenen zu folgen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 2 a ; BKatV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 4 Abs. 2 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 EURO verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 23. Juni 2002 gegen 8:22 Uhr mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesstraße ... innerhalb der Ortschaft L... aus Richtung ... kommend mit einer Geschwindigkeit von mindestens 107 km/h und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 57 km/h.