OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2005
2 Ss OWi 19/05
Normen:
StVO § 29 ;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 07.10.2004

verbotenes Rennen; Feststellungen; erforderlicher Umfang

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 19/05

DRsp Nr. 2005/21357

verbotenes Rennen; Feststellungen; erforderlicher Umfang

»Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines verbotenen Rennens.«

Normenkette:

StVO § 29 ;

Gründe:

I.

Die Betroffenen sind durch das angefochtene Urteil jeweils wegen "einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG " schuldig gesprochen worden. Der Betroffene E. ist zu einer Geldbuße von 150,00 EUR, der Betroffene S. zu einer Geldbuße von 180,00 EUR und die Betroffenen A. und G. zu einer Geldbuße von jeweils 250,00 EUR verurteilt worden. Gegen sämtliche Betroffene ist zudem - unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von jeweils einem Monat verhängt worden.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhren die sich untereinander kennenden Betroffenen mit ihren jeweils durch Tieferlegen des Fahrzeugs, Spurverbreiterung und Sportauspuffanlage sportlich "getunten" Kraftfahrzeugen am 04. April 2004 die für diese Richtung zweispurige Recklinghauser Straße in Herne in Richtung Norden mit einer Geschwindigkeit, die die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km deutlich überstieg. Auf dem sich anschließenden Hertener Gebiet heißt diese Straße dann Ewaldstraße.