VGH Bayern - Beschluss vom 17.11.2014
11 ZB 14.1755
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StGB § 316; StPO § 153a Abs. 2;

Verbotsanordnung bzgl. des Führens von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr; Beurteilung des Sitzens auf einem rollenden Fahrrad als ein Führen dieses Fahrrads; Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 11 ZB 14.1755

DRsp Nr. 2016/6751

Verbotsanordnung bzgl. des Führens von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr; Beurteilung des Sitzens auf einem rollenden Fahrrad als ein Führen dieses Fahrrads; Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

1. Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt dieses Fahrrad, weil ein rollendes Fahrrad des Lenkens bedarf.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000, -Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StGB § 316; StPO § 153a Abs. 2;

Gründe

I.

Der 1974 geborene Kläger wendet sich gegen das Verbot des Führens von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr und begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Mit Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 17. Oktober 2012, rechtskräftig seit 4. März 2013, wurde der Kläger der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Tattag: 26.4.2012, Blutalkoholkonzentration -BAK - 1,52 Promille) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperre von 6 Monaten für die Neuerteilung angeordnet.