VGH Bayern - Beschluss vom 24.01.2024
11 C 23.2067
Normen:
FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 K 23.2559
VG München, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 E 23.2560

Verfahren eines unter psychischen Störungen leidenden Straftäters gegen die Ablehnung auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 11 C 23.2067

DRsp Nr. 2024/3482

Verfahren eines unter psychischen Störungen leidenden Straftäters gegen die Ablehnung auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. Oktober 2023) wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- sowie für das Klageverfahren (Ziffer V des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. Oktober 2023) wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller und Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis abgelehnt wurde, und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie das noch anhängige Klageverfahren.

Der 1947 geborene Antragsteller war ursprünglich Inhaber einer 1974 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alten Rechts).