OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.11.2001
12 U 180/01
Normen:
ZPO § 284 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2799
NZM 2002, 703
OLGReport-Karlsruhe 2002, 182

Verfahrensrecht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 12 U 180/01

DRsp Nr. 2002/280

Verfahrensrecht

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein heimlich aufgenommenes Videoband als unverwertbares Beweismittel anzusehen ist. 2. Besteht hinsichtlich eines heimlich aufgenommenen Videobandes ein Verwertungsverbot, so scheidet auch die Vernehmung von Zeugen zu ihren Erkenntnissen aus dem Betrachten des Videobandes aus.«

Normenkette:

ZPO § 284 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind beide Bewohner einer größeren Wohnanlage mit gemeinschaftlicher Tiefgarage. Der dort abgestellte PKW des Klägers wurde mehrfach mutwillig beschädigt. Einen Täter konnte der Kläger nicht ausfindig machen, weshalb er verdeckt eine Videoüberwachungsanlage installierte. Nachdem der Kläger sein Fahrzeug hatte reparieren lassen, musste er eine erneute mutwillige Beschädigung feststellen. Die Tat war auf einem Videoband festgehalten. Hierauf glaubte der Kläger die Beklagte als Täterin ausmachen zu können. Mehrere andere Personen haben das Videoband ebenfalls angesehen, das noch vor Klagerhebung teilweise beschädigt wurde.