OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2003
2 Ss OWi 219/03
Normen:
ZPO § 181 ; StVG § 25 Abs. 2 a ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 106
NZV 2004, 600
zfs 2004, 135
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 22.11.2002

Verfolgungsverjährung; Bußgeldbescheid, Zustellung; Ersatzzustellung; tatsächliche Benutzung einer Wohnung; langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil; Absehen vom Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 219/03

DRsp Nr. 2003/15896

Verfolgungsverjährung; Bußgeldbescheid, Zustellung; Ersatzzustellung; tatsächliche Benutzung einer Wohnung; langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil; Absehen vom Fahrverbot

»1. Die tatsächliche Benutzung einer Wohnung ist dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO, wenn sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und er seine Post dort abholt 2. Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines (Regel-)Fahrverbotes nicht mehr bedarf; dies gilt aber nur dann, wenn die zeitliche Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist.«

Normenkette:

ZPO § 181 ; StVG § 25 Abs. 2 a ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 375,00 EURO verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Beachtung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.