KG - Beschluss vom 12.10.2018
3 Ws (B) 250/18 - 122 Ss 109/18
Normen:
OWiG § 80 Abs. 5; StPO § 206a; StPO § 264;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 293 OWi 432/18

Verhältnis von Verkehrsordnungswidrigkeit und einer gegenüber dem ahndenden Polizeibeamten begangenen Beleidigung

KG, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 250/18 - 122 Ss 109/18

DRsp Nr. 2019/66

Verhältnis von Verkehrsordnungswidrigkeit und einer gegenüber dem ahndenden Polizeibeamten begangenen Beleidigung

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit und eine aus Anlass ihrer Ahndung unmittelbar danach zum Nachteil eines Polizeibeamten begangene Beleidigung sind eine Tat im prozessualen Sinn, so dass ein wegen der Straftat rechtskräftig ergangener Strafbefehl die Ahndung wegen der Ordnungswidrigkeit sperrt.

Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Juli 2018 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 5; StPO § 206a; StPO § 264;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat am 23. Juli 2018 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160 Euro wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons gemäß §§ 17, 19 OWiG, §§ 23 Abs. 1a, 49 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 22 StVO, §1 BKatV i.V.m. Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Abschnitt II Lfd. Nr. 246.1 BKatV), § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG festgesetzt. Auf den form- und fristgerechten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil stellt der Senat das Verfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a Abs. 1 StPO ein, denn zwischenzeitlich ist das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs eingetreten.