BGH - Beschluss vom 07.08.2018
3 StR 104/18
Normen:
StGB § 44 Abs. 1 S. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StGB § 69a Abs. 2; FeV § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2018, 661
NZV 2019, 154
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 23.11.2017

Verhängen eines Fahrverbots neben der Festsetzung der isolierten Sperrfrist

BGH, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 3 StR 104/18

DRsp Nr. 2018/11996

Verhängen eines Fahrverbots neben der Festsetzung der isolierten Sperrfrist

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus. Das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat. Deshalb kommt ein Fahrverbot neben einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. November 2017

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

b)

im Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben; das Fahrverbot entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 44 Abs. 1 S. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;