KG - Beschluss vom 22.11.2018
3 Ws (B) 274/18 - 162 Ss 123/18
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.08.2018

Verhängung eines Fahrverbots bei einem fahrlässig begangenen RotlichtverstoßZulässigkeit des Absehens von der Verhängung des Fahrverbots wegen beruflichen Angewiesenseins auf die Fahrerlaubnis

KG, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 274/18 - 162 Ss 123/18

DRsp Nr. 2019/1474

Verhängung eines Fahrverbots bei einem fahrlässig begangenen Rotlichtverstoß Zulässigkeit des Absehens von der Verhängung des Fahrverbots wegen beruflichen Angewiesenseins auf die Fahrerlaubnis

1. Ein Mitzieheffekt kann den Fahrlässigkeitsvorwurf beim Rotlichtverstoß allenfalls dann verringern, wenn der Betroffene zunächst rechtstreu an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber, z. B. veranlasst durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer, unter Nichtbeachtung des Rotlichts losfährt („Sog-Wirkung“). 2. Ein Betroffener kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, wenn er das verwirkte Regelfahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. August 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StVG § 25;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.