KG - Beschluss vom 18.01.2018
3 Ws (B) 338/17 - 162 Ss 177/17
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; BKat Nr. 132.3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 315 OWi 440/17

Verhängung eines Fahrverbots bei einem sog. atypischen Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 338/17 - 162 Ss 177/17

DRsp Nr. 2018/5976

Verhängung eines Fahrverbots bei einem sog. atypischen Rotlichtverstoß

Hat der Betroffene zunächst das Rotlicht für die von ihm befahrene Linksabbiegerspur beachtet und ist er erst nach Umschalten des Lichtzeichen für den Geradeausverkehr auf Grün – trotz fortdauernder Rotlichtphase für Linksabbieger in den Kreuzungsbereich eingefahren, wo er erneut anhielt und den Gegenverkehr passieren ließ, so rechtfertigt der Rotlichtverstoß, auch wenn es sich um die Erfüllung eines Regelbeispiels gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Peek at V handelt, nicht die Verhängung eines Fahrverbots, da objektiv keine erhöhte Gefahrensituation insbesondere für den Querverkehr Bestand da dieser im Hinblick auf die Grünphase für den Geradeausverkehr gesperrt war.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. September 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das verhängte Fahrverbot entfällt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse Berlin.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; BKat Nr. 132.3;

Gründe: